Beim Stockwerkeigentum erwirbt der Eigentümer oder die Eigentümerin das Sonderrecht, gewisse Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu nutzen und diese nach den eigenen Wünschen auszubauen. Weil sich die Eigentümerinnen und Eigentümer aber gewisse Kosten teilen können (z.B. Heizanlagen, Treppenhäuser, Gärten, Waschküchen), ermöglicht das Stockwerkeigentum auch Personen mit geringeren finanziellen Mitteln, Wohneigentum zu erwerben. Das Stockwerkeigentum wurde 1965 im Zivilgesetzbuch (ZGB) eingeführt und hat sich grundsätzlich bewährt.
Im Auftrag des Parlaments (Motion 19.3410 Caroni) schlägt der Bundesrat nun vor, einzelne Aspekte des Stockwerkeigentumsrechts zu modernisieren. Mit punktuellen Änderungen der entsprechenden Bestimmungen im ZGB will er den heutigen Bedürfnissen der Eigentümerinnen und Eigentümer noch besser gerecht werden und die Praxistauglichkeit des Stockwerkeigentumsrechts verbessern.
Rechtssicherheit stärken
Gewisse Aspekte des Stockwerkeigentumsrechts sind derzeit im Gesetz nicht geregelt. Um die Rechtssicherheit für die Eigentümerinnen und Eigentümer zu erhöhen, schlägt der Bundesrat deshalb verschiedene Anpassungen vor. Neu sollen namentlich die Sondernutzungsrechte an gemeinschaftlichen Teilen der Liegenschaft explizit geregelt werden. So macht das Gesetz künftig einen Vorschlag, wie die Gemeinschaft Sondernutzungsrechte etwa an Parkplätzen oder Gärten einfach begründen und ändern kann. Der Bundesrat will damit Unklarheiten reduzieren sowie den Eigentümerinnen und den Eigentümern Ärger ersparen.
Weiter will der Bundesrat die Rechte derjenigen Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer stärken, die eine Wohnung kaufen, die noch nicht gebaut worden ist. Das geltende Recht regelt ausschliesslich das Stockwerkeigentum an bestehenden Grundstücken. In der Praxis werden heute jedoch viele Liegenschaften ab Plan gekauft, was im Gesetz berücksichtigt werden muss.
Praxistauglichkeit verbessern
Mit verschiedenen Anpassungen möchte der Bundesrat zudem die Praxistauglichkeit des Stockwerkeigentumsrechts verbessern. Handlungsbedarf besteht etwa beim Erneuerungsfonds. So verhindern fehlende oder unterfinanzierte Erneuerungsfonds in der Praxis häufig eine notwendige Sanierung der Liegenschaft. Ein neues Klagerecht soll den Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer die Möglichkeit geben, gerichtlich die Schaffung eines Erneuerungsfonds für die Finanzierung notwendiger Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten einzuklagen. Auf die generelle Pflicht zur Errichtung eines Erneuerungsfonds will der Bundesrat hingegen verzichten.
Handlungsbedarf besteht überdies beim Stockwerkeigentum im Baurecht. Wer über Stockwerkeigentum im Baurecht verfügt, dem gehört zwar ein Teil des Gebäudes, aber nicht der Boden, auf dem das Gebäude steht. Die Stockwerkeigentümerin oder der Stockwerkeigentümer hat lediglich das Recht, den Boden während einer Zeitspanne für das Stockwerkeigentum zu nutzen. Will die Stockwerkeigentümergemeinschaft das Baurecht nach dieser Zeitspanne weiter nutzen, müssen heute alle Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer einverstanden sein. Stimmt eine Partei dagegen, verlieren alle anderen Parteien ihre Liegenschaft. Der Bundesrat will dies ändern. Künftig soll ein Mehrheitsbeschluss genügen, damit das Baurecht verlängert werden kann. Diejenigen Parteien, die gegen eine Verlängerung gestimmt haben, müssen ausbezahlt werden.
Der Bundesrat hat den Entwurf für die entsprechenden Änderungen des ZGB an seiner Sitzung vom 20. September 2024 in die Vernehmlassung geschickt. Diese dauert bis am 20. Dezember 2024.
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Das Spiel um Geld findet seine verfassungsmässige Grundlage in Artikel 106 der Bundesverfassung. Diese unterteilt den Markt in den Spielbankenbereich (Glücksspiele) einerseits und den Lotterie- und Wettbereich andererseits. Erstere sind geregelt durch das Bundesgesetz über die Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Juni 1998 (SBG); letztere durch das Bundesgesetz über die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 (LG).
Bundesamt für Justiz (Firmenporträt) | |
Artikel 'Das Stockwerkeigentumsrecht soll punktuell angepasst werden...' auf Swiss-Press.com |
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