Die Zinssatzverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) sieht eine jährliche Überprüfung der Zinssätze im Bereich der Bundessteuern vor, um sie nötigenfalls an das aktuelle Zinsniveau anzupassen. Ab dem 1. Januar 2025 betragen der Verzugszinssatz, der Vergütungszinssatz auf Rückerstattungen und der Vergütungszinssatz bei bedingter Zahlungspflicht aufgrund des verminderten Zinsniveaus neu 4,5 Prozent (2024: 4,75 Prozent). Der Vergütungszinssatz auf freiwilligen Vorauszahlungen bei der direkten Bundessteuer sinkt auf 0,75 Prozent (2024: 1,25 Prozent).
Aus der Verminderung der Verzugs- und Vergütungszinssätze resultieren für den Bund geschätzte Mindereinnahmen von 6 Millionen Franken und für die Kantone infolge des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer geschätzte Mindereinnahmen von 1 Millionen Franken. Allfällige Verhaltensanpassungen der steuerpflichtigen Personen sind in dieser Schätzung nicht berücksichtigt.
Neu wurde die Verordnung mit der regelgebundenen Methode, anhand welcher die Zinssätze jährlich ermittelt werden, ergänzt. Dabei basiert der Vergütungszinssatz auf freiwilligen Vorauszahlungen auf dem arithmetischen Mittel der Bundesobligationen mit 1-, 2- und 3-jähriger Laufzeit. Der Verzugszinssatz und der Vergütungszinssatz auf Rückerstattungen bestimmen sich durch einen Aufschlag auf dem Vergütungszinssatz auf freiwilligen Vorauszahlungen. Dieser Aufschlag variiert gemäss dem allgemeinen Zinsniveau, beträgt aber mindestens 2,75 Prozent.
Die Zinssätze umfassen Mehrwertsteuer, direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Tabaksteuer, Biersteuer, Automobilsteuer, Mineralölsteuer, Steuer auf gebrannten Wassern, Zoll, Stempelabgaben, leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe, CO2-Abgabe, Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen und Ergänzungssteuer.
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